HeimaufenthaltsgesetzAm 1.7.2005 trat das Heimaufenthaltsgesetz (HeimAufG) in Kraft. Das Bundesgesetz hat zum Ziel, die persönliche Freiheit von Menschen, die aufgrund des Alters, einer Behinderung oder einer Krankheit der Pflege oder Betreuung bedürfen, sowie deren Menschenwürde zu schützen. Freiheitsbeschränkungen sind nur ausnahmsweise zulässig und dürfen nur in den im Gesetz ausdrücklich vorgeschriebenen Fällen vorgenommen werden. Eine Freiheitsbeschränkung liegt laut Gesetz dann vor, wenn eine zu betreuende Person gegen ihren Willen, zB durch physische oder medikamentöse Maßnahmen, festgehalten wird. Freiheitsbeschränkungen sind dann zulässig, wenn
Eine Freiheitsbeschränkung darf weiters nur aufgrund der Anordnung einer dazu befugten Person (Ärztin oder Arzt, Pflegedienstleitung, mit der Anordnung freiheitsbeschränkender Maßnahmen betraute Angehörige oder betrauter Angehöriger des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege) vorgenommen werden. Zur Überprüfung einer Freiheitsbeschränkung ist das Bezirksgericht zuständig. Durch das Heimaufenthaltsgesetz wurde auch die Funktion der Bewohnervertreterin bzw. des Bewohnervertreters neu geschaffen, welche neben der (von der Bewohnerin oder dem Bewohner) bestellten Vertreterin bzw. dem bestellten Vertreter die Interessen und Rechte von Menschen, die in Pflege- und Betreuungseinrichtungen sowie Krankenanstalten leben, vertreten. In jedem Bundesland gibt es einen entsprechenden "Verein für Sachwalterschaft". Ziel ist es, die Einhaltung der Rechte von Bewohnerinnen und Bewohnern zu überprüfen und im Zweifelsfall für Lösungen zu sorgen. Dazu haben die Bewohnervertreterinnen und Bewohnervertreter regelmäßig Kontakt mit Pflegeeinrichtungen und ihren Bewohnerinnen und Bewohnern zur halten. Die bestellte Vertreterin bzw. der bestellte Vertreter oder die Bewohnervertreterin bzw. der Bewohnervertreter ist berechtigt,
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Ausführung: web
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