Haus Harmonie - Seniorenbetreuung Neufeld GmbH
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Heimaufenthaltsgesetz

Am 1.7.2005 trat das Heimaufenthaltsgesetz (HeimAufG) in Kraft. Das Bundesgesetz hat zum Ziel, die persönliche Freiheit von Menschen, die aufgrund des Alters, einer Behinderung oder einer Krankheit der Pflege oder Betreuung bedürfen, sowie deren Menschenwürde zu schützen.

Freiheitsbeschränkungen sind nur ausnahmsweise zulässig und dürfen nur in den im Gesetz ausdrücklich vorgeschriebenen Fällen vorgenommen werden. Eine Freiheitsbeschränkung liegt laut Gesetz dann vor, wenn eine zu betreuende Person gegen ihren Willen, zB durch physische oder medikamentöse Maßnahmen, festgehalten wird.

Freiheitsbeschränkungen sind dann zulässig, wenn

  • die Bewohnerin bzw. der Bewohner psychisch krank oder geistig behindert ist und im Zusammenhang damit das Leben oder die Gesundheit der Bewohnerin bzw. des Bewohners oder anderer ernstlich und erheblich gefährdet,
  • sie zur Abwehr dieser Gefahr unerlässlich und geeignet sowie in ihrer Dauer und Intensität im Verhältnis zur Gefahr angemessen ist und
  • diese Gefahr nicht durch andere Maßnahmen, insbesondere schonendere Betreuungs- oder Pflegemaßnahmen, abgewendet werden kann.

Eine Freiheitsbeschränkung darf weiters nur aufgrund der Anordnung einer dazu befugten Person (Ärztin oder Arzt, Pflegedienstleitung, mit der Anordnung freiheitsbeschränkender Maßnahmen betraute Angehörige oder betrauter Angehöriger des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege) vorgenommen werden.

Zur Überprüfung einer Freiheitsbeschränkung ist das Bezirksgericht zuständig.

Durch das Heimaufenthaltsgesetz wurde auch die Funktion der Bewohnervertreterin bzw. des Bewohnervertreters neu geschaffen, welche neben der (von der Bewohnerin oder dem Bewohner) bestellten Vertreterin bzw. dem bestellten Vertreter die Interessen und Rechte von Menschen, die in Pflege- und Betreuungseinrichtungen sowie Krankenanstalten leben, vertreten. In jedem Bundesland gibt es einen entsprechenden "Verein für Sachwalterschaft". Ziel ist es, die Einhaltung der Rechte von Bewohnerinnen und Bewohnern zu überprüfen und im Zweifelsfall für Lösungen zu sorgen. Dazu haben die Bewohnervertreterinnen und Bewohnervertreter regelmäßig Kontakt mit Pflegeeinrichtungen und ihren Bewohnerinnen und Bewohnern zur halten.

Die bestellte Vertreterin bzw. der bestellte Vertreter oder die Bewohnervertreterin bzw. der Bewohnervertreter ist berechtigt,

  • die Einrichtung unangemeldet zu besuchen,
  • sich von der Bewohnerin bzw. dem Bewohner einen persönlichen Eindruck zu verschaffen,
  • mit der anordnungsbefugten Person und Bediensteten der Einrichtung das Vorliegen der Voraussetzungen der Freiheitsbeschränkung zu besprechen,
  • die Interessensvertreterinnen und Interessenvertreter der Bewohnerinnen und Bewohner oder Klientinnen und Klienten der Einrichtung zu befragen,
  • in dem zur Wahrnehmung der Aufgaben erforderlichen Umfang Einsicht in die Pflegedokumentation zu nehmen,
  • Einsicht in die Krankengeschichte und andere Aufzeichnungen über die Bewohnerin bzw. den Bewohner zu nehmen.


Das komplette Heimaufenthaltsgesetz (HeimAufG) ist hier nachzulesen und ebenso als PDF erhältlich.

Informationen nach ECG
Ausführung: web steiner